Verjährung von 6 Monaten bei Mietvertrag

AG Herford: Anspruch aus Wohnmobilmietvertrag verjährt nach 6 Monaten

In einem von mir betreuten Verfahren haben Mieter einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Anmietung eines Wohnmobils in erheblicher Höhe geltend gemacht. Ursache war ein Schaden am Motor, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob dies aus einer Falschbetankung resultierte (wofür diverse Umstände sprachen). Nachdem der Anspruch klar zurückgewiesen wurde, hat sich der Anwalt des Mieters (zu) lange Zeit gelassen, den Anspruch vor Gericht zu verfolgen.

AG Herford: 6-Monatsfrist des § 548 BGB gilt auch bei Fahrzeugen

Das AG Herford hat entschieden, dass die 6-monatige Verjährungsfrist aus § 548 BGB auch für Ansprüche aus einem Mietvertrag über Fahrzeuge gilt, der Anspruch also hier aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Praxistipp

Mieter aber auch Vermieter sollten nicht nur bei Immobilien, sondern auch bei Mobilien unverzüglich Ansprüche geltend machen und dann auch verjährumgshemmend durchsetzen, da andernfalls die Einrede der Verjährung erhoben werden kann. Dann helfen nur noch etwaige Ansprüche aus einer anwaltlichen Pflichtverletzung.

Ein milderes Mittel kann die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter sein, auf die Einrede der Verjährung z.B. für ein Jahr zu verzichten, um so zum Beispiel involvierten Versicherern genug Zeit für die Regulierung zu geben.

AG Herford, Urt. v. 25.11.2020, 12 C 336/20

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