Europäische Kommission zu Fluggastrechten und Corona

In der jüngsten Veröffentlichung der Europäischen Kommission in Bezug auf Passagierrechte sind wesentliche Aussagen enthalten, die die Rechtslage nochmals zu Gunsten der Passagiere verdeutlichen, aber auch Rechte gegenüber bisherigen Ansichten einschränken. Wenn auch diese Ausführungen nicht verbindlich sind, werden sie dennoch häufig von den Gerichten zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung herangezogen.

Die Kernpunkte

  • Bei Annullierung durch die Airline egal aus welche Gruud ist eine vollständige Erstattung in anzubieten, die nicht durch Gutscheine abgewendet werden kann.
  • Wenn der Hinflug annulliert wird, ist auch der Rückflug zu erstatten, selbst wenn ein anderes Luftfahrtunternehmen den Flug ausführt, solange es sich um eine einheitliche Buchung handelt
  • Betreuungsleistungen (Hotel, Verpflegung, Transfer) sind unbegrenzt lange zu gewähren, dies auch in Covid-19-Zeiten
  • Wer sich für eine Erstattung oder eine Umbuchung auf eine spätere Verbindung nach Wunsch (nicht die nächstmögliche Verbindung) entscheidet, verliert ab dem Zeitpunkt den Anspruch auf Betreuungsleistungen (Hotel, Verpflegung, Transfer)
  • Außergewöhnliche Umstände, die einer Entschädigungszahlung entgegenstehen, sind auch dann in der Regel anzunehmen, wenn
    • Reisebeschränkungen für weite Teile der möglichen Passagiere gelten,
    • Flüge leer bleiben würden (dies auch, wenn Rückflüge gut gebucht wären) oder
    • die Streichung dem Schutz der Gesundheit der Besatzung dient.

Gerade der letzte Punkt dürfte ein neues Totschlagargument der Airlines werden.

Zwar stellt die Kommission weiter auf zu prüfende Umstände des Einzelfalls ab, Ansprüche auf eine pauschale Entschädigung dürften damit aber weitgehend nicht durchsetzbar sein.

6 Kommentare zu „Europäische Kommission zu Fluggastrechten und Corona“

  1. Verstehe ich das richtig, wenn die Airline das Flugzeug nicht voll bekommt, egal aus welchem Grund, kann Sie meinen Flug einfach annullieren, muss nicht nicht umbuchen, kann die Buchung stornieren und ich bleibe zuhause? Oder fällt in diesem Fall nur die Kompensationsleistung weg?

  2. Interessant, vielen Dank für den Blogpost.

    Zwei Gedanken zu:
    „Außergewöhnliche Umstände, die einer Entschädigungszahlung entgegenstehen, sind auch dann in der Regel anzunehmen, wenn “
    a.) „Flüge leer bleiben würden (dies auch, wenn Rückflüge gut gebucht wären)“
    Ich gehe mal davon aus, der „Hinflug“ meint den des Flugzeuges, nicht des Passagiers.
    Komisch, dass dieser da überhaupt eine Rolle spielt. Wenn es auf dem „Hinflug“ zu schlechtem Wetter kommt, gilt dass doch auch nicht als außergewöhnlicher Umstand für die Verspätung des Rückfluges, oder? Und es ist ja nicht so, dass Airlines immer A-B-A fliegen müssten. Kurzum, warum sollte dieser „Hinflug“ etwas mit meinen Rechten als Passagier zu tun haben.
    b) „Reisebeschränkungen für weite Teile der möglichen Passagiere“
    Interessant dass das im Dokument vage mit ‚condition may also befulfilled‘ ist. Die Frage ist natürlich, wo da die Grenze zu ziehen ist.

    Mit was für einer weiteren zeitlichen Entwicklung ist bei dem Thema denn zu rechnen? Ist davon auszugehen, dass diese Lage z.B. durch Prozesse und Urteile etwas schärft? Und in welchem Zeitraum wäre sowas zu erwarten? (Monate? Jahre?)

    1. Dr. Matthias Böse

      Ich erwarte die ersten Entscheidungen zu diesem Themenkomplex in den nächsten 4-7 Monaten von Amtsgerichten. Bis so eine Angelegenheit aber beim EuGH landet und dort entschieden wird, dürften noch mindestens weitere 12-18 Monate vergehen. Die Verjährung von Ansprüchen, die dieses Jahr entstehen, tritt nach deutschem Recht erst Ende 2023 ein, also ist das kein Problem.

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