Gebuchte Pauschalreise im Sommer 2020: Muss ich verreisen?

In Erwartung einer normalen Feriensaison haben viele Reisen ihren Urlaub für den Sommer 2020 gebucht, der nun unter dem Eindruck der Maßnahmen zur Eingrenzung der Covid-19-Epidemie beeinträchtigt werden könnte. Wichtige und häufig gestellte Fragen aus Sicht von Reisenden beantworte ich hier. Diese beziehen sich dabei nur auf Pauschalreisen, also die Bündelung von wesentlichen Reiseleistungen wie klassischerweise Flug und Hotel nach deutschem Recht.

Wenn Reisewarnungen aufgehoben werden, habe ich dann als Reisender überhaupt noch die Möglichkeit, etwas zu unternehmen?


Zunächst: Es ist schwieriger geworden. Im Vorfeld einer Reise ist die Frage zu stellen, ob gem. § 651 h Abs. 3 BGB erhebliche Beeinträchtigungen die Durchführung der Reise behindern. Bei Reisewarnungen des auswärtigen Amts haben Gerichte dies in der Regel angenommen, was für Reisende bisher eine sehr komfortable Lösung war. Durch den Wegfall der Reisewarnung ist die Situation für Reisende schwieriger geworden.
Beispiele für erhebliche Beeinträchtigungen sind Naturkatastrophen, die Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder die Beschädigung des Hotels. Soweit Einreiseverbote bestehen, dürfte ein erheblicher Grund bestehen. Diese gravierenden Beispiele zeigen, dass Einschränkungen bei der Kinderbetreuung, eine Reduktion des Speisenangebots, möglicherweise auch die Schließung eines Pools als erhebliche Beeinträchtigungen gelten. In einem sehr verbraucherfreundlichen Gutachten von Prof. Tonner geht wieder davon aus, dass für sämtliche Reisen bis einschließlich August 2020 eine kostenfreie Stornierung möglich sein dürfte, das ist zumindest zu hinterfragen.

Kann ich meine Reise kostenlos stornieren?


Das ist nach § 651h BGB nur möglich, wenn die erheblichen Beeinträchtigungen die Reise beeinträchtigen werden, wobei der BGH von einer – für Reisende schwierigen – Eintrittswahrscheinlichkeit von mindestens 25% ausgeht. Eine Möglichkeit zur Stornierung besteht danach, wenn es zwar überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Gefährdung nicht eintritt, aber gewisse, nicht fernliegende und von der Hand zu weisende, objektive und nicht nur auf Ängsten des Kündigenden beruhende Umstände für den gegenteiligen Geschehensablauf sprechen.

Wann ist der richtige Zeitpunkt zur Stornierung?


Das ist eine sehr schwierige Frage. Wer früh storniert, kann schlecht die weitere Entwicklung einschätzen und lässt damit die Chance entgehen, dass seitens des Veranstalters noch Veränderungen eintreten, die zur kostenfreien Stornierung berechtigen könnten, wie eine Veränderung des Reisezeitraums oder der Unterbringung. Wer spät storniert, riskiert eine höhere Entschädigung („Stornogebühr“) zahlen zu müssen, da diese sich in der Regel nach den AGB der Veranstalter mit Zeitverlauf bis zum Reisebeginn erhöht.

Meine Restzahlung ist nun fällig, ich weiß aber nicht, ob ich die Reise antreten werde, was jetzt?


Als probates Mittel kann hier die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB angeführt werden. Danach kann der Reisende die Zahlung des Reisepreises verweigern, wenn erkennbar ist, dass sein Anspruch auf die Durchführung der Reise durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Veranstalters gefährdet wird. Sie werden merken: Wir drehen uns wieder im Kreis und kommen bei der ersten Frage an: Wird die Reisedurchführung beeinträchtigt? Sobald die Hindernisse entfallen, ist die Restzahlung aber zu leisten. Erheben Sie die Einrede des § 321 BGB zu Unrecht, geraten Sie in Verzug und Ihr Veranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten, dies zu Ihren Ungunsten.

Persönliche Empfehlung


Ich persönlich würde zunächst mit meiner Buchungsstelle (Reisevermittler/Veranstalter) Kontakt aufnehmen. Durch die neue (noch nicht in Kraft getretene) „Gutscheinlösung“ mit Insolventsicherung kann ein Reisegutschein möglicherweise eine sinnvolle Lösung für die unangenehme Situation sein, dies ohne viel Ärger für Reisende.
Im zweiten Schritt würde ich überlegen, die Reise anzutreten. Mängel vor Ort durch beschränkte oder nicht vorhandene Leistungen sollten dokumentiert, unverzüglich gegenüber dem Veranstalter (!) angezeigt werden (z.B. per E-Mail), woraufhin nach der Reiserückkehr unverzüglich Minderungsansprüche geltend gemacht werden können.

Wer definitiv nicht verreisen will, sollte selbst abwägen, wann der richtige Stornierungszeitpunkt ist und alle zum Zeitpunkt der Stornierung bekannten Einschränkungen dokumentieren (z.B. Nachfrage im Hotel zu Einschränkungen, Einreisebestimmungen des Zielortes), um in einem Streit mit dem Veranstalter Argumente dafür zu haben, dass eine Stornierung kostenfrei erfolgen kann. Hiernach sollte eine Frist zur Erstattung der Zahlung von zum Beispiel 10 Tagen gesetzt und hiernach ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Fazit


Die derzeitige Rechtslage ist für Reisende unbefriedigend und birgt viele Risiken, bis hin zum Verlust (eines Teils) des Reisepreises bei falschen Maßnahmen. Wegen zu erwartender Einschränkungen von der Inanspruchnahme der Reise abzusehen, sollte daher sehr gut überlegt sein.

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