Rechte bei Downgrade (auch durch Corona)?

Die aktuelle Situation führt bei vielen Luftfahrtunternehmen zu massiven Umstellungen des Streckennetzes, aber auch zum verwendeten Fluggerät. So haben viele Fluggesellschaften weniger ökonomische Luftfahrzeuge wie Boeing 747, Airbus A340 und Airbus A380 in ihrem Angebot pausiert oder auf Dauer verbannt. Zwar führt der Equipment-Wechsel in der Regel zu keinen Ansprüchen, teils bieten aber nur Flugzeuge eines bestimmten Typs eine First Class an.

Was haben Passagiere für Rechte, deren Flug durch diese Veränderungen ein Downgrade erfährt?

Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG

Immer dann, wenn die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar ist (EU-Airline oder Abflug aus der EU), hat der Fluggast einen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Die Erstattung ist dabei gestaffelt:

Flüge innerhalb der EU

  • Unter 1.500 km: 30%
  • Über 1.500 km: 50%

Flüge ab oder in die EU:

  • Unter 1.500 km: 30%
  • Zwischen 1.500 und 3.500 km: 50%
  • Über 3.500 km: 75%

Die Erstattung wird dabei anteilig auf das betroffene Flugsegment berechnet und nur auf die Preisbestandteile bezogen, die klassenabhängig anfallen, also zum Beispiel nicht auf die Luftsicherheitsgebühr bei Abflug in Deutschland. Auch Meilen sind anteilig zu erstatten, wenn diese bei der Buchung eingelöst wurden. Schuldner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Ein Downgrade stellt keine Annullierung dar, sodass kein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung zu zahlen ist. Aus der Verordnung ergibt sich auch kein Anspruch auf eine Umbuchung, die es bei Annullierungen aus Art. 8 Abs. 1 gibt.

Nationales Zivilrecht

Deutsches nationales Zivilrecht wenden auf den Luftbeförderungsvertrag Werkvertragsrecht an. In Frage kommt daher – nach Aufforderung zur ordnungsgemäßen Erfüllung – ein Anspruch auf Minderung des Werklohns, was im Einzelfall über die bis zu 75% aus der Fluggastrechteverordnung hinausgeht, wie folgendes Beispiel zeigt:

Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung: maximal 125,61 €

Anspruch nach nationalem Zivilrecht: bis zu 251,00 €.

Im Einzelfall können sich noch höhere oder niedrigere Werte ergeben.

Da ein Luftbeförderungsvertrag ein relatives Fixgeschäft ist, kann der Passagier auch die Umbuchung auf einen anderen Flug des gleichen Vertragspartners auf der gleichen Strecke verlangen, auf dem zum Beispiel die First Class Kabine vorhanden ist.

Spannend ist zuletzt das Recht des Vertragspartners auf Selbstvornahme gem. § 637 BGB. Hier kann der Passagier nach erfolgloser Fristsetzung einen vergleichbaren Ersatzflug auch mit einer anderen Airline buchen, dessen Kosten sein Vertragspartner zu ersetzen hat, gem. § 637 ABs. 3 BGB ist sogar ein Vorschuss geschuldet, wobei man für eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Vorschuss einen Vorlauf von einigen Monaten einplanen sollte.

Fazit

Der Passagier muss nicht einfach so ein Downgrade dulden. Durch die bis zu 75%-Erstattung kann ein richtiges Schnäppchen entstehen und auch die Option der Umbuchung ist spannend, um vielleicht einmal sonst nicht genutzte Bordprodukte kennenzulernen

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